Parkender Fahrer reißt Fahrertür auf – Unfall – Wer hat Schuld?

Hat jeder von uns schon einmal erlebt bzw. wir erleben es immer häufiger: Wir fahren mit normaler Geschwindigkeit und normalem Abstand an parkenden Autos vorbei, plötzlich wird völlig rücksichtlos die Fahrertür aufgerissen. Ist einem meiner Studenten vor einigen Monaten tatsächlich so passiert, es kam zum Unfall, der Fort KA meines Studenten wurde massiv beschädigt. In dem Fall wollte die Frau – sie saß hinter dem Fahrer und hat zum Ausstieg die Tür aufgerissen, ohne den fließenden Verkehr zu beachten – sogar noch Schmerzensgeld und meinte, mein Student wäre zu nah und zu schnell an deren parkenden Auto vorbeigefahren, und es sei nur deshalb zum Unfall gekommen. Wer hat Schuld, was denkt Ihr?

Ein- und aussteigende Personen müssen sich grundsätzlich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Will jemand seine Fahrertür öffnen, muss er oder sie den Verkehrsraum vorher nach hinten, durch die Rückspiegel oder erforderlichenfalls durch die Fenster beobachten.

Wenn das nicht ausreicht, darf die Tür zunächst nur langsam spaltbreit (bis zu 10 cm) und weiter erst dann geöffnet werden, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Kommt es im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Aussteigen zu einer Kollision mit dem fließenden Verkehr, spricht der Anscheinsbeweis gegen den Aussteigenden (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, StVO, § 14 Rn. 9; KG, NZV 2005, 196). Denn die Regel besagt: fließender Verkehr hat grundsätzlich Vorrang gegenüber dem ruhenden Verkehr!

Vorrang habende Fahrer dürfen sogar auf die Beachtung dieses Vorrechtes vertrauen. Sie müssen deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts, falls das Fahrzeug nicht zweifelsfrei leer ist (vgl. BGH, MDR 1981, 661).

Seitenabstand beim Vorbeifahren
Der beim Vorbeifahren einzuhaltende Seitenabstand darf nach den Umständen des Einzelfalles durchaus geringer sein als der beim Überholen und dem bei der Begegnung regelmäßig verlangten Mindestabstand von 1 Meter.

Gericht:
OLG Köln, 10.07.2014 – Az. 19 U 57/14

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