Darf man andere Autofahrer vor Blitzern warnen?

Heute Morgen war es mal wieder soweit. Hajo’s Vormittagsunterricht wurde abgesagt und er wurde auf dem Rückweg nach Hause in der 30er-Zone von Würselen geblitzt. Nicht viel drüber, doch natürlich ärgerlich. Und selbstredend wieder mal keine Gefahrenstelle: gerade übersichtliche Ortsstraße, keine Schule und keine Kinder weit und breit.

Nun hatte er ja ein paar Minuten Zeit. Also drehte er um, schoss mehrere Fotos vom Blitzerauto (Beweisfotos für den Widerspruch) und postierte sich ein paar Hundert Meter weiter auf dem Seitenstreifen, um die nächsten Autofahrer vor dem drohenden Radar zu warnen. 20 Minuten später schrie ihn eine „offenbar aus dem Bett gefallende Dame“ (um das Begriff „optische Katastrophe“ zu vermeiden) an, die sich auf dem Weg zu Hajo’s Auto schon künstlich in den „Keifmodus“ gebracht hatte: „Haben Sie Kinder?“ Klar hat Hajo Kinder. „Ich finde das nicht korrekt, was sie hier machen. Die Idioten, die hier entlang rasen, sollen ruhig alle bestraft werden. Ich schreibe mir jetzt ihr Kennzeichen auf, dann werden wir ja sehen, ob sie das noch mal zukünftig machen!“

Nun die Frage an Euch: War Hajo im recht? Was macht Ihr, wenn Ihr geblitzt werdet und ein paar Minuten Zeit habt? Würdet Ihr auch entgegenkommende Autofahrer warnen, wenn an „gefahrlosen Stellen“ nur deshalb geblitzt wird, um die Stadtkasse aufzufüllen?

Natürlich war Hajo im recht – er ist ja nicht völlig unbefangen. Allerdings muss man hier deutlich zwischen Warnen mit der Lichthupe, Winken mit der Hand und Aufstellen eines Warnschildes mit der Aufschrift „Radar“ unterscheiden. Die Benutzung der Lichthupe ist in § 16 der StVo geregelt. Dort steht: „Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, wer sich oder andere außerorts gefährdet sieht!“.

Radarkontrollen stellen eine solche Gefährdung nicht dar. Also gilt: Lichthupe zum Warnen vor dem Blitzer ist nicht erlaubt! Mögliches Bußgeld bei Verstoß: 10 Euro. Bei Hajo’s Fall hätte die Frau natürlich später nachweisen müssen, dass die Lichthupe als Lenker eines Fahrzeuges entgegen des § 16 STVO benutzt wurde. Sie müsste sich selbst als Zeugin angeben, würde vom Gericht vorgeladen, würde sich des Vorwurfes der falschen Anschuldigung aussetzen – das wird vermutlich nicht passieren, da unwahrscheinlich.

Handzeichen und selbst Warnschilder sind jedoch grundsätzlich nicht verboten und damit legal – solange andere Verkehrsteilnehmer dadurch nicht ablenkt werden. Die eventuell herbeigerufene Polizei hätte Hajo allerdings des Platzes verweisen dürfen und – wäre Hajo der Anweisung nicht gefolgt – bis zum Ende der Radarkontrolle in Polizeigewahrsam nehmen können. Aber nach einer halben Stunde hatte Hajo Kaffeedurst und fuhr im fröhlichen Bewusstsein – 100 bis 200 Autofahrern den Tag gerettet zu haben – zurück zu seiner frischgebackenen Ehefrau.

Quelle: Euricon.de

Suche

Suche

Kategorien

Weitere Blogeinträge

Schreibe einen Kommentar